Vereinssatzung
1. Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Go East Generationen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Völkerverständigung), insbesondere durch die Förderung der Beziehungen zu den Nachfolgestaaten der UdSSR auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Der Verein dient der Pflege der akademischen Beziehungen zum Ausland, insbesondere zu den Nachfolgestaaten der UdSSR. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Vorbereitung, Ausgestaltung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen auf den Gebieten Bildung,
Wissenschaft und Kultur
• Schaffung von Plattformen zur Kommunikation der Alumni untereinander und mit der Öffentlichkeit
• Dokumentation von historischen Zeugnissen, insbesondere zum Werdegang von Studenten/Absolventen
• Mitwirkung bei der Vergabe von Stipendien bei einem Studium in den Nachfolgestaaten der UdSSR
(3) Der Verein realisiert und finanziert seine Arbeit aus Zuwendungen, aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für den Vereinszweck.
3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Fördermitgliedschaft ist möglich. Diese ist an keine Bedingungen außer Anerkennung der Vereinsziele gebunden, berechtigt jedoch nicht zur aktiven oder passiven Wählbarkeit und Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein gestrichen oder ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. Das Recht des Mitglieds auf gerichtliche Überprüfung der Ausschließung bleibt unberührt.
6. Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
(3) Spenden von Mitgliedern sind von diesen bei Überweisungen entsprechend zu kennzeichnen.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Rechnungsprüfer.
8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei mindestens einer der beiden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei unter anderem folgende Aufgaben
a) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Aufbau der Kommunikationsplattformen und Sicherung deren Aktualität
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes
f) Erstellung des Budgetvorschlages und des Finanzberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder per e-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit beider die des Sitzungsleiters, der zu Beginn jeder Sitzung zu bestimmen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, außer den Fördermitgliedern (Ziff. 4 Abs. 2). Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf durch Bevollmächtigungen nicht mehr als zwei weitere Stimmen auf sich vereinen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Bestimmung deren Status g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen zur Arbeit des Vereins einschließlich von Änderungen der Satzung h) Beschlussfassung über das Budget und des Finanzberichtes.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(4) Spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind der Versammlungsleiter und der Protokollführer mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Finanzen des Vereins werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel dem Budget entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
11. Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung seiner Mitglieder.
(2) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(3) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen, die bei Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit auftreten. (4) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
12. Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem Vereinsregister und dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Akademischen Austauschdienst e.V. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.03.2010 errichtet und am 27.04.2010, 20.11.2010 und 19.11.2022 geändert.
(1) Der Verein führt den Namen „Go East Generationen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Völkerverständigung), insbesondere durch die Förderung der Beziehungen zu den Nachfolgestaaten der UdSSR auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Der Verein dient der Pflege der akademischen Beziehungen zum Ausland, insbesondere zu den Nachfolgestaaten der UdSSR. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Vorbereitung, Ausgestaltung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen auf den Gebieten Bildung,
Wissenschaft und Kultur
• Schaffung von Plattformen zur Kommunikation der Alumni untereinander und mit der Öffentlichkeit
• Dokumentation von historischen Zeugnissen, insbesondere zum Werdegang von Studenten/Absolventen
• Mitwirkung bei der Vergabe von Stipendien bei einem Studium in den Nachfolgestaaten der UdSSR
(3) Der Verein realisiert und finanziert seine Arbeit aus Zuwendungen, aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für den Vereinszweck.
3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Fördermitgliedschaft ist möglich. Diese ist an keine Bedingungen außer Anerkennung der Vereinsziele gebunden, berechtigt jedoch nicht zur aktiven oder passiven Wählbarkeit und Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein gestrichen oder ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. Das Recht des Mitglieds auf gerichtliche Überprüfung der Ausschließung bleibt unberührt.
6. Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
(3) Spenden von Mitgliedern sind von diesen bei Überweisungen entsprechend zu kennzeichnen.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Rechnungsprüfer.
8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei mindestens einer der beiden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei unter anderem folgende Aufgaben
a) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Aufbau der Kommunikationsplattformen und Sicherung deren Aktualität
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes
f) Erstellung des Budgetvorschlages und des Finanzberichtes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder per e-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit beider die des Sitzungsleiters, der zu Beginn jeder Sitzung zu bestimmen ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, außer den Fördermitgliedern (Ziff. 4 Abs. 2). Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf durch Bevollmächtigungen nicht mehr als zwei weitere Stimmen auf sich vereinen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Bestimmung deren Status g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen zur Arbeit des Vereins einschließlich von Änderungen der Satzung h) Beschlussfassung über das Budget und des Finanzberichtes.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(4) Spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind der Versammlungsleiter und der Protokollführer mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Finanzen des Vereins werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel dem Budget entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
11. Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung seiner Mitglieder.
(2) Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(3) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen, die bei Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit auftreten. (4) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
12. Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem Vereinsregister und dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Akademischen Austauschdienst e.V. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.03.2010 errichtet und am 27.04.2010, 20.11.2010 und 19.11.2022 geändert.